So bringen Sie Ihre Energie ins Netz

Ob Photovoltaik oder Mini-PV-Anlage – hier finden Sie kompakt alle wichtigen Informationen rund um Ihre Abrechnung, Änderungsmitteilungen und das Marktstammdatenregister

Abrechnung

Auf dem oberen Teil Ihrer Rechnung finden Sie die folgenden Daten:

  • Belegnummer
  • Ihre Kundennummer
  • Steuernummer
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Marktstammdatenregisternummer Ihrer Einheiten (Solaranlage, Speicher)
  • Energieträger
  • Zeitraum: Auf Ihrer Einspeiserechnung ist immer ein Zeitraum angegeben. Daran können Sie erkennen, ob es sich um eine Jahres- oder Monatsrechnung handelt.

Der Betrag für die eingespeiste Strommenge wird von den geleisteten Abschlagszahlungen aus der EEG -Vergütung abgezogen. Sind die Abschlagszahlungen niedriger als der Betrag der eingespeisten Strommenge, erhalten Sie eine Gutschrift. Überschreiten die Zahlungen den Betrag der eingespeisten Strommenge, so ergibt sich ein Rechnungsbetrag. Offene Posten können sich aus Rechnungskorrekturen ergeben. Sollten Rechnungskorrekturen vorgenommen werden, erhalten Sie diese über eine separate Abrechnung mit eine Korrekturrechnung mit einem Stornobeleg.

Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Rechnungsbetrag zum Fälligkeitstag eingezogen (siehe hierzu Seite 2 der Einspeiseabrechnung). Anderenfalls muss der Rechnungsbetrag überwiesen werden. Sollte es sich um eine Gutschrift handeln, überweisen wir Ihnen den Betrag an die von Ihnen angegebene Bankverbindung.

Den gemeldeten Zählerstand finden Sie auf Ihrer Abrechnung auf Seite 3.

Zur Abrechnung benötigen wir von Ihnen den Zählerstand des Einspeisezählwerkes 2.8.0. Sie erhalten vom Ihrem Messtellenbetrieb Mitte/ Ende November eine Ablesekarte mit verschiedenen Mitteilungsmöglichkeiten. Sollte bei Ihnen ein intelligentes Messsystem verbaut sein, wird der Zählerstand automatisch an uns übermittelt. Hierfür sind keine Zählerstandschätzungen bei der Einspeiseabrechnung möglich.

Gerne können Sie uns aber auch Ihren Zählerstand vom Einspeisezählwerk 2.8.0 per Mail an netzwirtschaft@sw-bb.de melden oder diesen telefonisch unter 07142 7887 158 durchgeben.

Die Höhe Ihres Abschlages hängt von Ihrer jährlichen Einspeisemenge ab. Demnach kann der Abschlag auf Basis der resultierenden Einspeisemenge in Ihrer Jahresabrechnung angepasst werden.  

Häufig gestellte Fragen

Ihre Einspeiseabrechnung erhalten Sie per Post.

Sie erhalten Ihrem Messstellenbetrieb Mitte/ Ende November jeden Jahres eine Ablesekarte zur Übermittlung. Sie können den Zählerstand gerne auch per Mail unter netzwirtschaft(at)sw-bb.de oder telefonisch unter 07142 7887 158 mitteilen. Sollte bei Ihnen ein intelligentes Messsystem verbaut sein, wird der Zählerstand automatisch an uns übermittelt, eine Übermittlung Ihrerseits ist hierbei nicht notwendig.

Der häufigste Grund ist der fehlende Zählerstand bzw. ein unplausibler Zählerstand. Sollten wir keinen Zählerstand oder einen unplausiblen Zählerstand von Ihnen erhalten, können wir Ihre Einspeiseabrechnung leider nicht erstellen.

Bitte teilen Sie uns daher immer zum Jahreswechsel Ihren Zählerstand des Einspeisezählwerks (2.8.0) mit.

Als Anlagenbetreiber sind Sie gesetzlich verpflichtet Ihren Zählerstand zur Jahresabrechnung bis zum 28.02. (Folgejahr des Abrechnungsjahr) an uns (Netzbetreiber) zu übermitteln (§ 71 EEG).

Wenn kein Zählerstand bis zum 28.02. vorliegt, wird der Zählerstand vom Netzbetreiber geschätzt. Grundlage hierfür sind energiewirtschaftliche Abrechnungsregelungen sowie § 40a EnWG. Die EEG-Vergütung wird vorübergehend ausgesetzt, bis die erforderlichen Angaben vorliegen (§ 52 EEG).

Sobald Sie den Zählerstand nachreichen, wird die Abrechnung entsprechend korrigiert.

Ein Verzicht auf die Einspeisevergütung ist möglich, sollte jedoch schriftlich und eindeutig beim Netzbetreiber erklärt werden.

Prüfen Sie bitte zuvor die Auswirkungen auf: Förderzeitraum (20 Jahre + Inbetriebnahme Jahr) sowie die persönliche steuerliche Behandlung.

Ja, eine Auszahlung der EEG-Vergütung kann auch gesammelt im Rahmen der Jahresabrechnung erfolgen, statt in monatlichen Abschlagszahlungen. Wenn Sie eine einmalige jährliche Auszahlung wünschen, informieren Sie Ihren Netzbetreiber rechtzeitig und schriftlich an netzwirtschaft(at)sw-bb.de.

Allgemeine Informationen

Die technischen Formulare für die Anmeldung finden Sie im Downloadcenter.

Mit Eingang der Zählermeldung beauftragen Sie die Zählersetzung bzw. Umstellung der Messeinrichtung und damit den Anschluss Ihrer Erzeugungsanlage an unser Stromnetz.

Für die Erstellung der Abrechnung und die Auszahlung der EEG-Vergütung (als monatliche Abschlagszahlungen oder jährlich über Ihre Einspeiseabrechnung) benötigen wir Ihre Bank- und Steuerdaten. Hierfür bitten wir um eine zeitnahe Übermittlung des ausgefüllten Antwortschreibens.

Voraussetzung für die Zahlung der Einspeisevergütung ist die Registrierung Ihrer Einspeiseanlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie über den Flyer Marktstammdatenregister.

Diese erfolgt über die folgende Webseite: www.marktstammdatenregister.de

Weitere Informationen zum Marktstammdatenregister finden Sie auch unter der Rubrik „Marktstammdatenregister".

Die Abrechnung Ihrer Einspeisung übernehmen wir für Sie. Bitte beachten Sie, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, uns alle für die Einspeisevergütung relevanten Daten zur Verfügung zu stellen (§ 71 EEG)

Zu den relevanten Daten gehören insbesondere: 

  • Zählerstände (Einspeisezähler und ggf. Bezugs- oder Erzeugungszähler)
  • eingespeiste Strommengen
  • Angaben zum Eigenverbrauch (falls vorhanden)
  • installierte Leistung der Anlage (kWp/kW)
  • Datum der Inbetriebnahme
  • Änderungen an der Anlage (z. B. Leistungserweiterung, Zählerwechsel, Umbauten)
  • Bankverbindung für die Auszahlung
  • steuerliche Angaben (z. B. Umsatzsteuerpflicht / Kleinunternehmerregelung)
  • Marktstammdatenregister-Registrierungsdaten
     

Diese Angaben sind erforderlich, um Ihren gesetzlichen Zahlungsanspruch nach § 19 EEG korrekt zu ermitteln und auszuzahlen.

Bitte übermitteln Sie uns Änderungen oder fehlende Daten unverzüglich, da andernfalls eine Schätzung erfolgen oder die Auszahlung vorübergehend ausgesetzt werden kann.

Die Einspeisung erneuerbarer Energien unterliegt rechtlichen Rahmenbedingungen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dient der Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien und garantiert dem Anlagenbetreiber – für den produzierten Strom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird – eine feste Einspeisevergütung. Diese ist für 20 Jahre auf Grundlage des Inbetriebnahmedatum, der Anlagengröße (kWp-Leistung), der Art der Anlage (z. B. Dach- oder Freiflächenanlagen) sowie die gewählte Vermarktungsform (Einspeisevergütung oder Marktprämie) festgelegt und wird über den Netzbetreiber ausbezahlt. Auf die gesetzlich festgelegten Fördersätze haben wir als Netzbetreiber keinen Einfluss. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die jeweils geltenden Fördersätze anzuwenden und entsprechend abzurechnen. Änderungen der Fördersätze erfolgen ausschließlich durch den Gesetzgeber.

Unabhängig von der gesetzlichen Einspeisevergütung besteht die Möglichkeit der Direktvermarktung. Hierbei wird der Strom über einen Dritten (Stromhändler bzw. Direktvermarkter) an der Strombörse verkauft. Alle Windkraftanlagen und Einspeiseanlagen über 100 kW sind verpflichtet nach § 21 EEG in die Direktvermarktung zu wechseln.

Nach 20 Jahren endet die Förderung der Einspeisevergütung Ihrer Erzeugungsanlage zu den gewohnten Bedingungen. Die gesetzliche Förderung läuft immer zum 31.12. des jeweiligen Jahres aus. Unsere Empfehlung: Prüfen Sie nach 20 Jahren Ihre Anlagen, ob diese für Sie weiterhin rentabel ist. Zur Überprüfung können Sie gerne Ihren Installateur oder eine Elektrofachkraft hinzuziehen.

Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • Fortführung der Volleinspeisung oder Einspeisung einer Überschussmenge zum Marktwert bis zum 31.12.2032 (Auffangförderung).
  • Umrüstung Ihrer PV-Anlage auf Eigenverbrauch, um weniger Strom aus dem Netz zu beziehen. Zur Erhöhung der Eigenverbrauchsquote kann ein Speicher installiert werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an einen eingetragenen Installateur, der alle anfallenden Umbaumaßnahmen für Sie durchführt und anschließend die notwendigen Formulare bei uns einreicht. Sollten Sie beschließen Ihre Anlage umzurüsten, müssen Sie die Umstellung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anzeigen.
  • Kombination aus Eigenverbrauch und Direktvermarktung (Veräußerung der Überschussmenge an einen Dritten). Bitte wenden Sie sich hierzu an einen Direktvermarkter, der den Strom veräußert.
  • Sie können den Strom auch ohne Vergütung (unentgeltliche Abnahme) in unser Netz einspeisen. Diese Option muss aktiv bei uns beantragt werden. Bitte schreiben Sie uns hierzu formlos eine E-Mail an netzwirtschaft(at)sw-bb.de.

Häufig gestellte Fragen

Bitte wenden Sie sich vorerst an Ihre Elektrofachfirma. Diese sollte vor Ort überprüfen, ob die Anlage defekt ist oder stillgelegt werden muss. Wichtig: Bitte informieren Sie den Netzbetreiber darüber unter netzwirtschaft(at)sw-bb.de. Eine Stilllegung (Anlagen mit Volleinspeisung) kann über das Netzportal beantragt werden

Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Installateur bzw. Ihre Elektrofachkraft.

Ein Wechselrichter ist notwendig, da dieser den von den Solarzellen erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom umwandelt, der für Haushaltsgeräte und für die Einspeisung ins Stromnetz benötigt wird.

Mit einem Stromspeicher kann der tagsüber erzeugte Strom auch abends bzw. morgens genutzt werden. Für die Frage, ob sich ein Stromspeicher für Sie lohnt, können Sie sich an Ihren Installateur zur Beratung wenden. Eine Anmeldung erfolgt über unser Netzportal

Die EEG-Förderung (Erneuerbare-Energien-Gesetz) unterstützt die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen, insbesondere Photovoltaik (PV), ins öffentliche Netz. Betreiber erhalten für jede Kilowattstunde eingespeisten Strom eine Einspeisevergütung, die für 20 Jahre ab Inbetriebnahme garantiert ist. Voraussetzung ist die Anmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister. Die aktuellen Fördersätze finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Für die Wahl der Besteuerung ist der Anlagenbetreiber zuständig. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Änderungen

Ihre Bankverbindung, Besteuerungsform oder Anlagebetreiber ändert sich - Kein Problem: Nutzen Sie hierzu unsere Formulare, um die entsprechenden Änderungen schriftlich bei uns anzumelden: 

Namensänderungen können Sie schriftlich an netzwirtschaft(at)sw-bb.de melden.

Damit Sie Ihren Strom auch an Ihrer neuen Adresse optimal nutzen können, möchten wir Ihnen die Schritte für einen reibungslosen Übergang erläutern:

1. Bitte teilen Sie uns Ihr Anschlussbegehren für Ihre neue Adresse mit, indem Sie eine Anfrage zum Anschluss stellen. Sobald die Netzanmeldung genehmigt ist, kann die Installation der Anlage durch eine zugelassene Elektrofachkraft erfolgen.

 

2. Wir bitten Sie zu beachten, dass der erzeugte Strom, bis zum Zeitpunkt des Wechsels auf einen Zweirichtungszähler, nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden darf, außer Ihr vorhandener Zähler verfügt über eine Rücklaufsperre.

 

3. Wir bitten Sie, uns eine Fertigstellungsanzeige (FSA) zukommen zu lassen, sobald die Installation Ihrer Anlage erfolgreich abgeschlossen ist. Die FSA ist ein wichtiger Schritt, der es uns ermöglicht, den Zählerwechsel auf einen Zweirichtungszähler zu veranlassen oder den bereits vorhandenen Zweirichtungszähler zu plombieren. Dadurch stellen wir sicher, dass der erzeugte Strom korrekt gemessen und abgerechnet werden kann. Für den Zählerwechsel fallen keine Kosten an.

 

4. Denken Sie daran, den Umzug Ihrer Anlage auch im Marktstammdatenregister anzugeben. Falls wir bereits ein Inbetriebnahmeprotokoll vom alten Standort vorliegen haben, ist kein neues Protokoll erforderlich. Jedoch benötigen wir das ursprüngliche Inbetriebnahmeprotokoll, wenn der Umzug aus einem anderen Netz stattfindet.

Wenn durch den Umzug Ihrer Anlage Zähler überflüssig werden, kümmern wir uns gerne um den Ausbau über die Fertigstellungsanzeige (FSA) nach Beantragung.

 

Bitte beachten Sie, dass es untersagt ist, die Zähler vom alten zum neuen Standort mitzunehmen. Unser Ziel ist es, den Umzug Ihrer Einspeiseanlage so einfach und reibungslos wie möglich zu gestalten.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation.
 

Für Fragen und weitere Informationen sind wir selbstverständlich sehr gerne für Sie da.

Technische Änderungen

Sie möchten Ihr Messkonzept ändern. Beispielsweis von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen? Wenden Sie sich gerne an Ihren Installateur. Ihr Installateur kann für Sie auch die benötigten Formulare einreichen.

Sie möchten beispielsweise einen neuen Speicher in Betrieb nehmen? 
Wenden Sie sich bitte an Ihren Installateur. Dieser kann bei uns auch die benötigten Formulare einreichen

Steckerfertige PV-Anlagen (Mini-PV)

Bei steckerfertigen PV-Anlagen, welche umgangssprachlich auch als Mini-PV-Anlagen oder Balkon-Anlagen bezeichnet werden, handelt es sich um PV-Anlagen, die aus einem oder mehreren Solarmodulen und einem Wechselrichter bestehen.

  • Grenzwert von Modulleistung: 2 kW
  • Grenzwert von Wechselrichterleistung: 0,8 kW

 
Sie sind beispielsweise für die Montage an einem Balkon oder auf einer Garage gedacht. Der produzierte Strom wird direkt in die Hausinstallation eingespeist und soll so den Strombezug senken.

Steckerfertige PV-Anlagen müssen seit dem 01.04.2024 nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet werden. Eine Anmeldung im Marktstammdatenregister ist notwendig. Weitere Informationen finden Sie unter unserer Rubrik „Marktstammdatenregister“.

Hier geht’s zum Marktstammdatenregister

Die vorhandene Elektroinstallation Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses (Kabel, Sicherungseinrichtungen, etc.) sind vor Inbetriebnahme der Anlage durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb auf ausreichende Dimensionierung zu überprüfen.

  • Die Mini-Solar-Anlagen müssen gemäß DIN VDE V 0100-551-1 an eine „spezielle Energiesteckdose“ angeschlossen werden. Der Anschluss an eine normale Schutzkontaktsteckdose ist nicht erlaubt.
  • Es muss vorher geprüft werden, ob der verbaute Stromzähler über eine Rücklaufsperre (techn. Einrichtung, sodass der Zähler nicht rückwärts laufen kann) verfügt, oder ob bereits ein Zweirichtungszähler (mit den Zählwerken 1.8.0 und 2.8.0) installiert ist.
     

Bevor Sie sich zum Kauf einer Steckerfertigen Anlage entscheiden, empfehlen wir, dass Sie sich bei Ihrem Installateur bzw. Fachkraft informieren über die notwendigen Schritte.

Marktstammdatenregister

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist das zentrale Register der Bundesnetzagentur zur Erfassung aller Anlagen in Deutschland, die Strom oder Gas erzeugen bzw. speichern und mit dem öffentlichen Netz verbunden sind - vom konventionellen Kohlekraftwerk bis zum privat betriebenen Balkonkraftwerk. Die Registrierung erfolgt ausschließlich online über MaStR-Portal der Bundesnetzagentur.

Die Energiewende ist dadurch geprägt, dass eine Vielzahl von kleinen Anlagen mit schwankender Leistung zunehmend große steuerbare Kraftwerke ablösen. Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und den Netzausbau planen zu können, ist ein zentrales Register aller Anlagen zur Strom- und Gaserzeugung und deren Speicherung notwendig.

Bitte beachten Sie Ihre Registrierungsfrist:

Für die Erfüllung der Registrierungspflichten im MaStR gilt generell eine Frist von einem Monat ab Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage. Eine verspätete Registrierung kann eine Strafzahlung zur Folge haben. Informieren Sie sich daher rechtzeitig.

Häufig gestellte Fragen

Generell müssen alle Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom und Gas, die unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- oder Gasnetz angeschlossen sind oder werden sollen, registriert werden. Verbrauchsanlagen sind nur registrierungspflichtig, wenn diese an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz (Strom) bzw. das Fernleitungsnetz (Gas) angeschlossen sind. Die Registrierungspflicht besteht unabhängig davon, ob der erzeugte Strom ins Netz eingespeist oder selbst verbraucht wird.

Nutzen Sie die Webhilfe des Marktstammdatenregisters Marktstammdatenregisters oder die Registrierhilfen der Bundesnetzagentur. Sie können sich auch direkt an die Bundesnetzagentur wenden: Tulpenfeld 4 in 53113 Bonn oder die Hotline 0228 14-3333

Direktvermarktung

Direktvermarktung bedeutet, dass der aus erneuerbaren Energien erzeugte Strom von Direktvermarktern an der Strombörse zu den dort aktuellen Preisen verkauft wird. Für größere Anlagen wird diese Veräußerungsform gewählt.

Verpflichtend ist sie ab einer Leistung von über 100 kW. Auch für Anlagen, die nach 20 Jahren keine EEG-Vergütung mehr erhalten, ist die Direktvermarktung eine Option.

  • Neuanlagen
    • über 100 kW
  • Bestandsanlagen
    • über 100 kW mit Inbetriebnahmedatum ab dem 01.01.2016
    • über 500 kW mit Inbetriebnahmedatum ab dem 01.08.2014


Auch bei Anlagenzusammenfassungen gemäß § 24 Abs. 1 EEG kann eine Pflicht zur Direktvermarktung entstehen (§ 24 EEG 2023 - Einzelnorm).

Erzeugungsanlagen mit einer Leistung unterhalb der genannten Grenzen können freiwillig an der Direktvermarktung teilnehmen.

Direktvermarktung mit Marktprämie

Die Direktvermarktung von Strom aus PV-Anlagen erfolgt in der Regel über das Marktprämienmodell. Anlagenbetreibende speisen Strom ein, der über Direktvermarkter an der Strombörse vermarktet wird. Der erzeugte Solarstrom wird an der Börse wie konventionell erzeugter Strom gehandelt und zum selben Marktpreis verkauft.

Beim Marktprämienmodell ergänzen sich der an der Börse erzielte Strompreis und die Marktprämie:

  • Den Börsenpreis – abzüglich der Kosten für die Direktvermarktung – zahlt der Direktvermarkter an die Anlagenbetreibenden.
  • Die Marktprämie wird vom Netzbetreiber gezahlt. Sie ist für 20 Jahre garantiert.
     

Insgesamt ergibt sich somit trotz Marktschwankungen immer ein Erlös, der mindestens der EEG-Förderung (Einspeisevergütung) entspricht. Wird an der Börse ein Spitzenpreis erzielt, ist sogar ein Gewinn gegenüber der Förderung möglich.

Bei der Bundesnetzagentur können Sie die anzulegenden Werte einsehen.

Dieses Vergütungsmodell ist ausschließlich relevant für EEG-Anlagen (z. B. Photovoltaikanlagen).

Sonstige Direktvermarktung

Bei der sonstigen Direktvermarktung handelt es sich um die reine Veräußerung des Stroms an der Strombörse ohne Förderungen oder Marktprämie. Dieses Vergütungsmodell ist immer wählbar, insbesondere aber interessant für EEG-Anlagen, deren Förderung nach 20 Jahren beendet ist.

So bringen Sie Ihre Erzeugungsanlage in die Direktvermarktung

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier unter der Überschrift „EEG-Direktvermarktung“:

Stromnetz

Bei Bestandsanlagen

Sie können sich im Internet informieren. Nach erfolgreichem Vertragsabschluss meldet uns der Direktvermarkter die Direktvermarktung per elektronischem Datenaustausch. 

Bitte beachten Sie:
Im Anmeldeprozess geben Sie an, wie Sie den Strom Ihrer Anlage erstmals vermarkten. Bei Angabe der Direktvermarktung muss zum Zeitpunkt der ersten Einspeisung (meist mit der Inbetriebnahme) ein Direktvermarkter beauftragt sein, der den Strom ab diesem Tag übernimmt.

 Für die Anmeldung und den Betrieb von Anlagen in der Direktvermarktung gelten gesetzliche Pflichten. Bei Verstößen sind wir verpflichtet Sanktionen zu erheben in Höhe von 10 Euro/kW installierter Leistung pro Monat des Verstoßes.

Stimmen Sie sich beim Installationsprozess Ihrer Erzeugungsanlage bezüglich der notwendigen Fernsteuerung des Direktvermarkters und des Lastgangzählers mit Ihrem Direktvermarkter ab.

Bitte beachten Sie: Die technische Einrichtung für die Fernsteuerbarkeit im Rahmen des Netzsicherheitsmanagements ist nicht identisch mit dem Gerät zur Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters. Diese wirken unabhängig voneinander.

Häufig gestellte Fragen

Im Energiewirtschaftsgesetz hat der Gesetzgeber geregelt, dass seit dem 01.08.2014 neue Erzeugungsanlagen über 500 kW und seit Anfang 2016 bereits über 100 kW in die Direktvermarktung müssen. Diese Regelungen sind Bestandteil des vom Bundeswirtschaftsministerium schrittweise eingeleiteten Systemwechsels, weg von gesetzlich garantierten EEG-Vergütungen hin zu Marktmechanismen. Demnach sollen Anlagenbetreibende unternehmerisch tätig werden und ihren Strom mit entsprechendem Marktrisiko direkt vermarkten.

Jede in der Direktvermarktung befindliche Erzeugungsanlage größer als 25 kW muss über eine Fernsteuereinrichtung zur Leistungsbegrenzung verfügen, die dem Direktvermarkter zugänglich ist (Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters). Sollten negative Börsenpreise drohen, würde der Direktvermarkter die Anlage bis auf null herunterregeln. Ertrags- und damit Erlösausfälle werden üblicherweise vertraglich mit dem Direktvermarkter geregelt.

Unabhängig davon muss jede Anlage, die sich in der Direktvermarktung befindet, über eine Ist-Einspeisemessung in viertelstündlicher Auflösung verfügen. Der Netzbetreiber kann im Fall einer drohenden Netzüberlastung die Leistung der Erzeugungsanlage begrenzen.

Ja, es hängt jedoch von der Anlagengröße ab, sofern die PV-Anlage EEG-vergütungsberechtigt ist, d. h. noch innerhalb des 20-jährigen Förderzeitraums nach Inbetriebnahme liegt. Bitte berücksichtigen Sie, dass zwischen dem beim Netzbetreiber angemeldeten Wechsel ein voller Kalendermonat liegen muss. Sollten Sie noch weitere Infos benötigen, können Sie uns unter der E-Mail-Adresse netzwirtschaft(@)sw-bb.de erreichen.

Anmeldungen für die Direktvermarktung, Ummeldungen innerhalb der Direktvermarktung sowie Abmeldungen erfolgen in der Regel durch Ihren Direktvermarkter über den elektronischen Datenaustausch der Marktkommunikation. Setzen Sie sich bei einem Wechsel des Vergütungsmodells bitte rechtzeitig mit Ihrem Direktvermarkter in Verbindung, da Wechselfristen zu beachten sind.

Wurde ein Direktvermarktungsverhältnis aufgelöst und es erfolgt keine direkte Übernahme durch einen anderen Direktvermarkter, gilt Folgendes:

  • Anlagen unter 200 kW: Die Erzeugungsanlage fällt zunächst in die Vergütungsform „unentgeltliche Abnahme“. Es erfolgt keine Vergütung. Möchten Sie die zeitlich befristete Ausfallvergütung in Anspruch nehmen, melden Sie uns dies bitte per E-Mail an netzwirtschaft(@)sw-bb.de
  • Anlagen ab 200 kW: Diese fallen direkt in die Ausfallvergütung, sofern sie nicht vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden.

Fällt die Direktvermarktung kurzfristig aus, wird eine Ausfallvergütung in Höhe von 80 Prozent des anzulegenden Wertes gewährt, sofern ein Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht. Diese Regelung soll Planungsrisiken für Anlagenbetreibende minimieren.
Mit dem EEG 2017 wurde definiert, dass die Ausfallvergütung maximal drei aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt sechs Kalendermonate bezogen auf das Kalenderjahr in Anspruch genommen werden kann. Kommt es zu Überschreitungen, sind wir als Netzbetreiber verpflichtet, eine Sanktionszahlung in Höhe von 10 Euro pro kW installierter Leistung und Kalendermonat in Rechnung zu stellen.

Ab dem 1. Januar 2028 muss die Fernsteuerbarkeit über intelligente Messsysteme (iMSys) und Smart Meter Gateway erfüllt werden. Bis dahin ist die konventionelle Fernsteuerung entsprechend dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage zu verwenden.

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