Am 26.07.2016 wurde das Strommarktgesetz (StrommarktG) vom Bundestag beschlossen und im Bundesgesetzblatt vom 29.07.2016 (BGBI. I S. 1786) veröffentlicht. Art. 9 des StrommarktG enthält Änderungen des EEG 2014:
· In § 19 Abs. 1 EEG 2014, der Regelung zum Förderanspruch für Strom aus Erneuerbaren Energien, wird ein Abs. 1a eingefügt:
„Wenn und soweit Anlagenbetreiber den Anspruch nach Abs. 1 geltend machen, darf für den Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, keine Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Stromsteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist in Fällen der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 11 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.“
· In § 25 Abs. 1 EEG 2014, der Regelung zur Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen, wird in Satz 1 eine Nr. 3 ergänzt:
„Solange und soweit Anlagenbetreiber gegen § 19 Abs. 1a verstoßen,“
· In § 104 EEG 2014, in der Übergangsbestimmungen niedergelegt sind, wird ein Abs. 5 angefügt:
„§ 19 Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden.“
Damit wird ab dem 01.01.2016 das bisherige Nebeneinander von EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung („Sowohl- als- auch“) weitgehend abgeschafft und durch ein „Entweder-oder“ von EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG ersetzt. Wenn Sie die EEG-Förderung in Anspruch nehmen wollen, darf für den betreffenden Strom – „kilowattstundenscharf“ – keine Stromsteuerbefreiungen
· für „grünen“ Strom aus „grünen“ Netzen bzw.
· für die dezentrale Stromerzeugung und -versorgung aus Anlagen bis 2 MW
in Anspruch genommen werden.
Sofern Sie Stromsteuerbefreiungen in Anspruch nehmen, beachten Sie bitte, dass Sie der Verpflichtung nachkommen uns als Netzbetreiber dies bis zum 28.02. des Folgejahres zu melden.
Hinweis: Aus dieser Information können keine Rechtsansprüche begründet werden. Bei Fragen und Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen, einen fachkundigen Berater zu konsultieren.