Veröffentlichungen – Strom

Informationen zu Netz und Netznutzung

Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen zur Netznutzung sowie Angaben zu unserem Stromnetz. Hiermit kommen wir auch unseren Veröffentlichungspflichten gemäß EnWG, StromNZV und EEG. 

Gemäß der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), welche zum 1. Januar 2012 in Kraft tritt, gibt es neue Formen der Direktvermarktung für Anlagenbetreiber /-innen.

  • Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Marktprämie (§ 33b, Nr. 1)
  • Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) nach § 39 (§ 33b, Nr. 2)
  • Sonstige Direktvermarktung (§ 33b, Nr. 3)
     

Um eine fristgerechte Anmeldung gewährleisten zu können, ist der Wechsel in die Direktvermarktung nach dem EEG 2012 spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats bei dem Netzbetreiber anzuzeigen (z.B. gewünschter Beginn der Direktvermarktung im März 2012, späteste Meldung bis 31. Januar 2012). Dieses ist anhand der vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Formulare vorzunehmen.

Damit Ihre Anfrage möglichst schnell bearbeitet werden kann, bitten wir Sie, die aufgeführten Anmeldeformulare herunterzuladen, elektronisch auszufüllen und diese per Email zusammen mit dem Kommunikationsdatenblatt und der Zuordnungsermächtigung des Lieferanten an die angegebene Adresse zu verschicken. Zusätzlich müssen Sie uns die Formulare im Nachgang unterschrieben per Post zur Verfügung stellen. Bei Beantragung durch einen Lieferanten bitten wir zur Vermeidung von Missverständnissen um einen Nachweis der Beauftragung z.B. in Form einer Vollmacht durch den Betreiber.

Bitte beachten Sie, dass Sie auch bei bereits bestehender Direktvermarktung eine Änderung der Direktvermarktungsform, eine Änderung der prozentualen Anteile oder bei einem gewünschten Wechsel zurück in die EEG-Vergütung dies bis vor Beginn des vorangegangenen Monats anhand der ausgefüllten Formulare bei uns melden müssen.

Am 26.07.2016 wurde das Strommarktgesetz (StrommarktG) vom Bundestag beschlossen und im Bundesgesetzblatt vom 29.07.2016 (BGBI. I S. 1786) veröffentlicht. Art. 9 des StrommarktG enthält Änderungen des EEG 2014:

·         In § 19 Abs. 1 EEG 2014, der Regelung zum Förderanspruch für Strom aus Erneuerbaren Energien, wird ein Abs. 1a eingefügt:

„Wenn und soweit Anlagenbetreiber den Anspruch nach Abs. 1 geltend machen, darf für den Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, keine Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Stromsteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist in Fällen der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 11 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.“

·         In § 25 Abs. 1 EEG 2014, der Regelung zur Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen, wird in Satz 1 eine Nr. 3 ergänzt:

„Solange und soweit Anlagenbetreiber gegen § 19 Abs. 1a verstoßen,“

·         In § 104 EEG 2014, in der Übergangsbestimmungen niedergelegt sind, wird ein Abs. 5 angefügt:

„§ 19 Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden.“

Damit wird ab dem 01.01.2016 das bisherige Nebeneinander von EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung („Sowohl- als- auch“) weitgehend abgeschafft und durch ein „Entweder-oder“ von EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG ersetzt. Wenn Sie die EEG-Förderung in Anspruch nehmen wollen, darf für den betreffenden Strom – „kilowattstundenscharf“ – keine Stromsteuerbefreiungen

·         für „grünen“ Strom aus „grünen“ Netzen bzw.

·         für die dezentrale Stromerzeugung und -versorgung aus Anlagen bis 2 MW

in Anspruch genommen werden.

Sofern Sie Stromsteuerbefreiungen in Anspruch nehmen, beachten Sie bitte, dass Sie der Verpflichtung nachkommen  uns als Netzbetreiber dies bis zum 28.02. des Folgejahres zu melden.

Hinweis: Aus dieser Information können keine Rechtsansprüche begründet werden. Bei Fragen und Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen, einen fachkundigen Berater zu konsultieren.

Die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH rechnen Lastprofilkunden nach dem synthetischen Verfahren und nach den Lastprofilen des VDEW ab. Eine Änderung des Verfahrens bleibt vorbehalten.

  • Grundversorger gemäß §36 Abs.2 EnWG in Bietigheim-Bissingen und im Gewerbepark Eichwald (Konzessionsgebiet) - Stichtag 01.07.2024:
    Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH
    Rötestraße 8
    74321 Bietigheim-Bissingen
    Tel.:07142/7887-10107142/7887-101

 

  • Grundversorger gemäß §36 Abs.2 EnWG in Sersheim und Oberriexingen (Konzessionsgebiet) - Stichtag 01.07.2024:
    EnBW Energie Baden-Württemberg AG
    Durlacher Allee 93
    76131 Karlsruhe

Zum 01. Januar 2016 übernehmen die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH, in der Marktrolle des Stromnetzbetreibers, das Stromnetz in Oberriexingen und Sersheim sowie das Stromnetz des Ortsteils Wilhelmshof in Bietigheim-Bissingen von der Netze BW GmbH.

Positionspapier der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg

Die Bietigheim-Bissingen GmbH setzt das Positionspapier zur Tiefbaukostenverteilung bei der Mitverlegung von Glasfaserkabeln für den Telekommunikationsbreitbandbetrieb im Rahmen notwendiger Verlegungen von Strom- und/oder Gasleitungen der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg um.

Hier finden Sie die Bedingungen.

Für Installateure

Hier finden Sie PDF´s zum Download

Verträge

Die nachfolgenden Verträge bilden die Grundlage für den Netzzugang und die Netznutzung des Stromnetzes der SWBB GmbH.

Der Netzanschlussvertrag wird zwischen dem Anschlussnehmer ( in der Regel der Eigentümer der Kundenanlage) und der SWBB GmbH abgeschlossen. Der Netzanschlussvertrag regelt die technischen Eigenschaften des unmittelbaren Netzanschlusses einer Kundenanlage einschließlich der Kostenübernahme.

Bitte entnehmen Sie den aktuellen Vertrag unserer Übersicht der Technischen Formulare.

Der Lieferantenrahmenvertrag regelt das Verhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Netzbetreiber SWBB. In ihm wird der Ablauf eines Lieferantenwechsels, die Art der Abrechnung und die Einzelheiten des Datenaustauschs festgelegt. Der Abschluss dieses Vertrages ist Voraussetzung für die Aufnahme der Belieferung von Netzkunden im Netzgebiet der SWBB GmbH.

Das Tätigwerden eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers erfordert nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit dem Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet der Messstellenbetrieb erbracht werden soll.

Die BNetzA hat unter dem 23.08.2017 die Änderung des bereits 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrages beschlossen (Az. BK6-17-042 (Strom) und BK7-17-026 (Gas)). Das Vertragswerk war nach Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und die Änderungen in der Marktkommunikation anzupassen.

Gerne bieten die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH den Abschluss des Messstellenbetreiberrahmenvertrages zum Abschluss als Download an: Der Vertrag entspricht wörtlich dem durch die BNetzA festgelegten Standardvertrag.

Hinweis zu den Verträgen

Den Netzanschlussvertrag – bitte vollständig ausgefüllt an den Kundenservice Technik der SWBB weiterleiten.

Die hier veröffentlichten Vertragstexte einschließlich der AGB und der weiteren Anlagen dürfen ausschließlich für Vertragsschlüsse mit den Stadtwerken Bietigheim-Bissingen verwendet werden. Jede andere Verwendung – auch in Auszügen oder Teilen – ist verboten.

Preise

Die Netznutzung beinhalten folgende Komponenten:

  • Netzinfrastruktur
    Dies umfasst die Vorhaltung und die Instandhaltung von Leitungen, Schaltanlagen Transformatoren, usw.
  • Systemdienstleistungen
    Dies umfasst den sicheren und zuverlässigen Betrieb der Netze. Dazu gehören Frequenzhaltung, Spannungshaltung und Betriebsführung.
  • Elektrische Übertragungsverluste
    Bei jeder Übertragung elektrischer Energie entstehen Verluste, die durch den Netzbetreiber zu decken sind.

Bei der Belieferung von Kunden ohne Lastgang (1/4-h-Leistungsmessung) können Differenzen zwischen dem tatsächlichen Energieverbrauch und der auf einem prognostizieren Verbauch beruhenden Energielieferung des Händlers auftreten. Diese werden zunächst vom Netzbetreiber bereitgestellt und später dem Händler in Rechnung gestellt.

Nach § 13(3) Strom NZV ist ein einheitlicher Preis für Mehr- und Mindermengen anzusetzen. Basis hierfür sind die Phelix-Spotmarktpreise des EEX, differenziert nach Base und Peak aus diesen Monatswerten wird ein durchschnittlicher Jahreswert errechnet. Anfragen dazu richten Sie bitte an unsere Ansprechpartner.

Messstellenbetrieb 

Telefon: Tel.: 07142 / 7887-300

Regulierung/Netzwirtschaft 

Telefon: Tel.: 07142 / 7887-158

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