Umlagen und Abgaben Strom
Der Krieg in der Ukraine hat den europäischen Energiemarkt nachhaltig und massiv verändert. Sichtbares Zeichen für alle - Energie ist teurer als früher und wird es laut Experten auch mittelfristig bleiben.
Bisher waren dafür meist die staatlichen Abgaben und Steuern verantwortlich. Sie machten zusammen mit den Netznutzungsentgelten bis zu 75% des Strompreises aus. Doch mit den extrem stark gestiegen Beschaffungskosten für Strom - vor allem im Jahr 2022 - hat sich das grundlegend geändert. Aktuell ist genau die Beschaffung für die Höhe des Strompreises maßgeblich bestimmend. Statt bisher 25% (2021) ist der Anteil am Strompreis für Beschaffung, Service und Vertrieb auf 50% (2022) gestiegen - alle Werte BDEW, Stand Juli 2022).
Welche verschiedenen Umlagen und Abgaben es aktuell gibt, wollen wir Ihnen nachfolgend kurz erläutern. Gleichzeitig finden Sie hier die derzeit gültigen Werte.
Gesetzliche Umlagen und Aufschläge für das Jahr 2023 (Stand 11/2022) | ||
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Konzessionsabgabe | ||
mit Leistungsmessung | 0,110 | Cent/kWh |
ohne Leistungsmessung gem. KAV je nach Einwohnerzahl, z.B. Bi-Bi | 1,590 | Cent/kWh |
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) | ||
0,357 | Cent/kWh | |
Stromnetzentgeltverordnung (§19 StromNEV) | ||
bis 1.000.000 kWh (A) | 0,417 | Cent/kWh |
ab 1.000.000 kWh (B) | 0,050 | Cent/kWh |
ab 1.000.000 kWh & Stromkosten >4% vom Umsatz (C) | 0,025 | Cent/kWh |
Offshore-Netzumlage (§17 EnWG) | ||
0,591 | Cent/kWh | |
Umlage für abschaltbare Lasten (§18 AbLa) | ||
0,000 | Cent/kWh | |
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) | ||
0,000 | Cent/kWh | |
Stromsteuer | ||
2,050 | Cent/kWh |
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Die Bundesregierung unterstützt die Energiegewinnung aus Wind, Sonne, Wasser, Biomasse oder Erdwärme mit Hilfe des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Erklärtes Ziel ist es, die Treibhausemissionen vor dem Jahr 2050 auf 0 zu reduzieren - also Treibhausgasneutralität zu erreichen. Erhebliche Mengen an klimaschädlichem Kohlendioxid werden durch die Nutzung erneuerbarer Energien eingespart. Außerdem werden hierdurch fossile Energieressourcen geschont.
Besitzer von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien erhalten die Garantie, dass der Strom zu einem bestimmten, festgelegten Preis abgenommen wird. Dies nennt man die EEG-Vergütung. Gekauft wird der EEG-Strom von Verteilnetzbetreibern. Diese nehmen den Strom in ihr Netz auf und zahlen für jede eingespeiste Kilowattstunde die EEG-Vergütung an den Betreiber der Erneuerbaren-Energien-Anlage. Der Verteilnetzbetreiber leitet den eingespeisten Strom wiederum an den Betreiber des überregionalen Übertragungsnetzes weiter und erhält von diesem die EEG-Vergütung zurück. Die weitergeleiteten Strommengen werden vom Übertragungsnetzbetreiber an der Börse verkauft.
Üblicherweise wird die EEG-Umlage auf Basis der Berechnungen der Übertragungsnetzbetreiber Mitte Oktober für das Folgejahr bekannt gemacht, die die Finanzierung decken soll. Im Juni 2020 beschloss die Bundesregierung mit einem Konjunkturpaket die Wirtschaft im Rahmen der Corona-Krise anzukurbeln. Hierbei wurde auch eine Verringerung der Stromkosten umgesetzt. Die EEG-Umlage wurde 2021 über Bundeszuschüsse auf 6,50 Cent/kWh gesenkt und zum 01.01.2022 nochmals auf 3,723 Cent/kWh verringert. Seit 01.07.2022 liegt der Wert der EEG-Umlage bei 0,000 Cent/kWh und gilt als abgeschafft.
Für das Jahr 2023 beträgt die EEG-Umlage: 0,000 Cent/kWh
Weitere Informationen und Details finden Sie unter www.netztransparenz.de.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)
Das KWKG dient der Förderung der Stromerzeugung aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung. Ähnlich wie beim EEG erhalten Betreiber von KWK-Anlagen einen bestimmten festgelegten Preis für ein kWh erzeugten Strom. Die Mehrkosten des Übertragungsnetzbetreibers werden auch hier durch die KWKG-Umlage auf alle Endkunden umgelegt.
Für das Jahr 2023 beträgt die KWKG-Umlage: 0,357 Cent/kWh
Weitere Informationen und Details finden Sie unter www.netztransparenz.de.
§19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Stromintensive Industrieunternehmen mit einer bestimmten Höhe an Verbrauch werden auf Antrag von den Netzentgelten befreit. Ziel der Bundesregierung ist es, diese Unternehmen finanziell zu entlasten, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Die dadurch entgangenen Erlöse werden wieder, ähnlich wie bei der KWKG-Umlage, auf jeden einzelnen Kunden umgelegt
Für das Jahr 2023 beträgt die §19 StromNEV Umlage: 0,417 bis 0,025 Cent/kWh
A - bis 1.000.000 kWh: 0,417 Cent/kWh
B - über 1.000.000 kWh: 0,050 Cent/kWh
C - über 100.000 kWh und Stromkosten über 4% des Umsatzes: 0,025 Cent/kWh
Weitere Informationen und Details finden Sie unter www.netztransparenz.de.
Offshore-Netzumlage (§17 EnWG)
Mit der 2013 eingeführten Offshore-Haftungsumlage möchte die Bundesregierung die Risiken beim Netzanschluss von Windkraftanlagen auf hoher See begrenzen. Wenn die Anlage des Betreibers durch Probleme am Netzanschluss keinen Strom ins Netz einspeisen kann, sollen die zu leistenden Entschädigungszahlungen, durch die Umlage refinanziert werden.
Seit 2019 deckt die Umlage auch Kosten ab, die für die Anbindung von Offshore-Windparks in der Nord- und Ostsee anfallen. Grundlage ist das Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG).
Für das Jahr 2023 beträgt die Offshore-Netzumlage: 0,591 Cent/kWh
Weitere Informationen und Details finden Sie unter www.netztransparenz.de.
Umlage für abschaltbare Lasten (§18 AbLa)
Zum 01.01.2014 trat die Umlage für abschaltbare Lasten nach §18 AbLa (Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten) in Kraft. Diese dient der Deckung von Kosten abschaltbarer Lasten, so dass sowohl die Netz- als auch Systemsicherheit aufrechterhalten werden können. Die Belastungsgrenzen gemäß §9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G finden dabei keine Anwendung - demnach wird die Umlage für alle Letztverbraucher in der gleichen Höhe erhoben.
Für das Jahr 2023 beträgt die AbLa-Umlage: 0,000 Cent/kWh
Weitere Informationen und Details finden Sie unter www.netztransparenz.de.