Wärmepreisbremse

Von der Wärmepreisbremse profitieren Privathaushalte, Gewerbe und Unternehmen, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, wenn der jährliche Verbrauch nicht höher als 1,5 Millionen kWh liegt. Die Entlastung gilt ab Anfang März, rückwirkend zum Januar 2023 und soll bis Ende Dezember 2023 gelten. Eine Verlängerung bis Ende April 2024 ist im Gesetzestext angelegt. 

Es gilt ein garantierter Bruttopreis, inklusive aller staatlich inkludierten Preisbestandteile, in Höhe von 9,5 Cent/kWh für ein Grundkontingent an Wärme (80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs). Oberhalb dieses Kontingents gilt der vereinbarte Preis Ihres Tarifs. Dies soll als Sparanreiz dienen.

Für Kunden mit einem jährlichen Verbrauch höher als 1,5 Millionen kWh sind abweichende Bedingungen definiert. Hier gilt ein garantierter Preis von 7,5 Cent/kWh exklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und aller staatlichen Preisbestandteile. Der gedeckelte Preis gilt nur für 70% des Jahresverbrauchs 2021. 

Auch hier gelten darüber hinaus die vertraglich vereinbarten Preiskonditionen. Die Entlastung für Industriekunden greift bereits ab Januar 2023. Außerdem sind spartenübergreifende Höchstgrenzen für die Euro-Entlastung festgelegt worden.

Wie erhält man die Entlastung? Muss ich etwas dafür tun?

Die Entlastung geben wir automatisch an unsere Kund*innen weiter. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Sie erhalten rechtzeitig, unter Einbeziehung aller Neuerungen und Bedingungen der Preisbremse, einen aktuellen Abschlagsplan mit Ihren zukünftigen Abschlägen. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden.

Letztverbraucher, die Unternehmen sind, müssen uns eine Selbsterklärung vorlegen. Siehe "Ab wann muss ich als Kunde eine Selbsterklärung abgeben?"

Ab wann muss ich als Kunde eine Selbsterklärung abgeben?

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastung an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 € in einem Monat übersteigen werden, müssen Ihrem Energieversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung übermitteln (§ 22 EWPBG). Die 150.000 € gelten spartenübergreifend auf den gesamten Unternehmensverbund.

Vordruck Selbsterklärung

Bitte schicken Sie Ihre Selbsterklärung an vertrieb@sw-bb.de.

Welche Höchstgrenzen gelten für Unternehmen?

Die geltenden Höchstgrenzen sind in § 18 EWPBG beschrieben. Die Höchstgrenzen gelten für Unternehmen spartenübergreifend. Das ergibt sich aus der Definition "Entlastungssumme" in § 2 Nr. 4 lit. a) bis f) EWPBG und gleichlautend in § 2 Nr. 5 StromPBG.

Weitere Informationen

Auf einer Sonderseite zur Strom- und Gaspreisbremse informiert die Bundesregierung über die Wirkung der von ihr geplanten Entlastungsmaßnahmen.

In den FAQ zur Gaspreis-/Wärmepreisbremse werden grundlegende Fragen beantwortet. Außerdem finden Sie dort ein Rechenbeispiel zur Gas-/Wärmepreisbremse mit entsprechender Erläuterung.

Stand März 2023