Strom... für Privatkunden

Gesonderte Informationen
für Partnerkommunen
Auswirkungen der Ökosteuer
Aufgrund des ab 1. April 1999 geltenden Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform "Ökosteuer" ergeben sich für den Bezug elektrischer Energie beim Endverbraucher höhere Preise.
Auswirkungen ab 1. April 1999
Die mit der ökologischen Steuerreform verbundene Stromsteuer betrifft die Verbrauchs- und Arbeitspreise sowie die Durchschnittspreisbegrenzung. Sie beträgt als Regelsatz unverändert seit 01.01.2003:
| netto | brutto (incl. 19% MwSt.) |
|---|---|
| 2,05 Ct/kWh | 2,44 Ct/kWh |
Diese werden zusätzlich zu den derzeit gültigen Nettostrompreisen erhoben und getrennt ausgewiesen.
Ergänzende Hinweise
Die Ermäßigung des Stromsteuersatzes für Speicherheizungen mit separater Messung, die vor dem 1. April 1999 installiert wurden, bzw. für den NT-Verbrauch bei Speicherheizungen mit gemeinsamer Messung lief zum 31.12.2006 gemäß Paragraph 9 Abs. 2 Satz 2a StromStG aus. Ab 01.01.2007 beträgt die Stromsteuer 2,05 Cent/KWh (brutto 2,44 Cent/kWh) und die Mehrwertsteuer 19 Prozent. Bei einer Änderung des Steuersatzes ändern sich die angegebenen Preise entsprechend.
Produzierendes Gewerbe/Land- und Forstwirtschaft
Der Strombezug von Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft unterliegt bis zu einem Bezug von
| kWh/Jahr | Regelsatz netto | Regelsatz brutto * | Ermäßigter Steuersatz netto | Ermäßigter Steuersatz brutto * |
|---|---|---|---|---|
| Bis 25 000 | 2,05 Ct/kWh | 2,44 Ct/kWh | ||
| Ab 25 001 | 1,23 Ct/kWh | 1,46 Ct/kWh |
* Die Bruttobeträge beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer ab 1.1.2007 von 19 %.
Strom aus Erneuerbaren Energiequellen
Dieser, aus erneuerbaren Energieträgern gewonnene Strom ist von der Ökosteuer befreit.
Genehmigung durch das Hauptzollamt – Erlaubnisschein
Die Entnahme von steuerbefreitem Strom, sowie Strom mit ermäßigtem Steuersatz ist nur mit Genehmigung durch das Hauptzollamt möglich. Hierzu ist vom Kunden eine Bescheinigung beim zuständigen Hauptzollamt, Heilbronn, einzuholen und bei der SWBB im Original vorzulegen.
Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.
